Ein aktuelles Urteil des Bundessozialgerichts besagt, dass eine Krankenkasse einer behinderten Person einen Elektrorollstuhl nicht verweigern kann, mit dem Argument er könne sich von seinen Verwandten schieben lassen.
Die Richter des Bundessozialgerichts betonten, dass ein Anspruch auf die Versorgung mit einem elektrischen Rollstuhl grundsätzlich dann besteht, wenn der Versicherte den Nahbereich seiner Wohnung mit dem vorhandenem Rollstuhl nicht aus eigener Kraft erschließen kann.
Der Kläger war in diesem Fall ein 63-Jähriger, der auf Grund seiner schweren Diabetes beide Beine verloren hatte. Innerhalb seiner Wohnung nutzte er einen üblichen von der Kasse bezahlten Rollstuhl, der mit Greifreifen bewegt wird.
Doch außerhalb der Wohnung war es dem Kläger nicht möglich, sich mit diesem Rollstuhl fortzubewegen.
Die beklagte Krankenkasse begründete die Ablehnung damit, dass die Frau oder der Schwiegersohn den Rollstuhlfahrer außerhalb der Wohnung schieben könnte.
Die Richter des Bundessozialgerichts sahen diesen Sachverhalt aber anders: Der elektrische Rollstuhl solle den Behinderten unabhängiger machen. Da der Behinderte aber auf die Mithilfe anderer angewiesen ist, wird die Unabhängigkeit nicht gewährleistet.
Aktenzeichen: BSG, B3 KR 8/08 R, 12.08.2009
Quelle: www.kostenlose-urteile.de