WBVG tritt zum 01.09.2009 in Kraft

29.07.09

 

Bis zum Jahr 2006 war das Heimrecht Bundesrecht. 2006 ist im Zuge der Föderalismusreform die Kompetenz zur Regelung des Ordnungsrechts auf die Bundesländer übergegangen. Ausgenommen hiervon wurde allerdings die Kompetenz des Vertragsrechtes, die beim Bund blieb. Das WBVG regelt somit ausschließlich die zivilrechtlichen Beziehungen zwischen Betreibern eine Heimes, jetzt Unternehmer genannt und den Bewohnern der Einrichtung, die nun Verbraucher heißen. Der Bundesrat hat nun am 10.07.2009 dem neuen Wohnungs- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) zugestimmt. Es wird am 01.09.2009 in Kraft treten.

Durch das WBVG wird das bisher im Heimgesetz in den §§ 5-9 HeimG geregelte Heimvertragsrecht ersetzt. Viele Regelungen sind daher bereits aus dem Heimgesetz bekannt. Doch es ist auch vieles noch unklar. Problematisch ist bereits die Frage, wann das Gesetz überhaupt Anwendung findet. Nach § 1 Abs.1 findet es Anwendung auf Verträge zwischen Unternehmern und volljährigen Verbrauchern, in denen sich der Unternehmer zur Überlassung von Wohnraum und zur Erbringung von Pflege- und Betreuungsleistungen verpflichtet, die der Bewältigung eines durch Alter, Pflegebedürftigkeit oder Behinderung bedingten Hilfebedarfes dienen. Nicht anzuwenden ist das Gesetz, wenn der Vertrag neben der Überlassung von Wohnraum ausschließlich die Erbringung von allgemeinen Betreuungsleistungen wie die Vermittlung von Pflege- und Betreuungsleistungen, Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung oder Notrufdienste zum Gegenstand hat. Eine Abgrenzung wird daher zukünftig Schwierigkeiten bereiten.

 

Quelle: Hartmann Rechtsanwälte