Kinder haben Anspruch auf Sportrollstuhl

24.07.09

 

Für den 10 jährigen Kläger wurde ein Sportrollstuhl zur Teilnahme am Rollstuhlbasketball im Verein beantragt. Die Krankenkasse hatte die Genehmigung unter dem Hinweis abgelehnt, dass der Rollstuhl kein Grundbedürfnis im Sinne der BSG Rechtsprechung betreffe.

Das SG Trier sah dies anders. Die 5. Kammer stellte in ihren Entscheidungsgründen insbesondere auf die Förderung der Integration von Kindern und Jugendlichen durch Mannschaftssport ab. Das Hilfsmittel ermögliche dem Kläger, in einer für sein späteres Leben prägenden Lebensphase in einer Gruppe gleichaltriger Jugendlicher einen Mannschaftssport auszuüben und auf diese Weise spielerisch seine Persönlichkeit weiterzuentwickeln und sein Sozialverhalten positiv zu beeinflussen und einzuüben. Insbesondere könne das „Argument“ des LSG (NRW vom 22.06.2006, L 5 KR 16/06), Sport sei kein Grundbedürfnis, da der Senat viele Menschen kenne würde, die überhaupt keinen Sport ausübten, bei Kindern schlechterdings nicht herangezogen werden. Die herausragende Bedeutung sportlicher Betätigung von Kindern und Jugendlichen für deren Persönlichkeitsentwicklung und Integration ist nach Auffassung des Gerichts im Gegenteil eine allgemein bekannte Tatsache. Für eine Stärkung des Sports für Kinder und Jugendliche mit Behinderung haben sich deshalb nicht zuletzt auch die Kultusministerkonferenz und der Deutsche Olympische Sportbund in den „Gemeinsamen Handlungsempfehlungen Sport für Kinder und Jugendliche mit Behinderung“ ausgesprochen.

 

Quelle: Hartmann Rechtsanwälte