Steuerliche Berücksichtigung behinderter junger Erwachsener

25.03.11

 

Das Bundesfinanzministerium hat im November 2010 in einem Rundschreiben an die Obersten Finanzbehörden der Bundesländer einheitlich anzuwendende Regelungen für die steuerliche Berücksichtigung von behinderten Kindern und jungen Erwachsenen definiert.

Interessant in diesem Schreiben sind die Ausführungen über die steuerliche Anerkennung von jungen Erwachsenen, also denjenigen, die bereits 18 Jahre und älter sind.

Junge Menschen, die auf Grund der Beeinträchtigung von körperlichen Funktionen, geistigen Fähigkeiten und / oder seelischer Gesundheit nicht in der Lage sind, sich selbst zu unterhalten, können steuerlich berücksichtigt werden, so die grundsätzliche Aussage des Ministeriums. Voraussetzung hier ist, das die Beeinträchtigung bereits vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.

Das Bundesfinanzministerium definiert in dem Schreiben detailliert die Nachweise, die vorgelegt werden müssen, um von der steuerlichen Berücksichtigung profitieren zu können.

Wichtig ist allerdings, dass ursächlich die Beeinträchtigung / Behinderung zur mangelnden Fähigkeit sich selbst zu unterhalten, führt. Für eine Vereinfachung der Anerkennung der Ursächlichkeit wurden vom Ministerium Regelungen vorgegeben. So gilt beispielsweise das Vorliegen eines GdB von mindestens 50% bereits als ausreichend.

Das detaillierte Schreiben ist im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und / oder im Internet unter http://www.bundesfinanzministerium.de/DE/BMF_Startseite/Aktuelles/BMF_Schreiben/Veroffentlichungen__zu__Steuerarten/einkommensteuer/022.html einzusehen.

 

Quelle: Hartmann Rechtsanwälte
GZ: IV C 4 - S 2282/07/0006-01
Dok: 2010/0912635